Positionspapier zur Zukunft der Düngeverordnung (DV) in Verbindung mit dem sogenannten „Niederländischen Modell der Gülledüngung“ und seiner Übertragbarkeit auf Deutschland Position der LAG Wald, Landwirtschaft und ländlicher Raum zur Zukunft der Düngeverordnung (DV) in Verbindung mit dem sogenannten „Niederländischen Modell der Gülledüngung“ und seiner Übertragbarkeit auf Deutschland. Das „Niederländische Modell“ der Gülledüngung ist nichts anderes als eine genehmigte Ausnahme zur Nitratrichtlinie der EU (91/676/EWG): Am 8. Dezember 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/880/EG ( 2 ), mit der den Niederlanden statt der erlaubten 170 Kg N/ha für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde. Der offizielle Begriff der EU für diese Abweichung von der Norm heißt: „Derogation“ Diese Ausnahmegenehmigung wurde zuletzt verlängert mit Beschluss der EU-Kommission vom 5. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2013. In der Begründung für die Verlängerung heißt es: Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Normen für die Ausbringung sowohl von Stickstoff als auch von Phosphat. Mit Hilfe der Ausbringungsnormen für Phosphate soll bis 2015 ein Gleichgewicht zwischen den Phosphateinträgen und der Phosphataufnahme erreicht werden Die Niederlande begegneten dem Problem der Nährstoffüberschüsse aus Dung und mineralischen Düngemitteln durch den Einsatz verschiedener politischer Maßnahmen, die dazu führten, dass sich in den Jahren 1992 bis 2002 die Zahl der Rinder um 17 %, die der Schweine um 14 % und die der Schafe und Ziegen um 21 % verringerte. So gingen im Zeitraum 1985-2002 die Stickstoff- und Phosphateinträge aus Dung um 29 % bzw. um 34 % zurück. Von 1992 bis 2002 gingen die Stickstoff- und Phosphatüberschüsse um 25 % bzw. um 37 % zurück. Die verfügbaren Daten zur Wasserqualität zeigten einen rückläufigen Trend bei der Nitratkonzentration im Grundwasser und bei der Nährstoffkonzentration (einschließlich Phosphor) im Oberflächenwasser Aus den von den Niederlanden mit dem Antrag eingereichten technischen und wissenschaftlichen Unterlagen ging hervor, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland unter optimalen Bewirtschaftungsbedingungen mit dem Ziel eines Nitratgehalts im Wasser von 11,3 mg/l N (entspricht 50 mg/l NO 3 ) für alle Bodentypen und einem Phosphorüberschuss von nahezu Null vereinbar war. In den eingereichten technischen und wissenschaftlichen Unterlagen wurde die für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet. Die Ausnahmegenehmigung ist mit erheblichen Auflagen verbunden. Zu diesen Auflagen zählten die Aufstellung betriebsbezogener Düngepläne, die Führung von Düngekonten zur Erfassung der Düngepraktiken, regelmäßige Bodenanalysen, Gründecken im Winter nach dem Maisanbau, bestimmte Bedingungen für das Umpflügen von Gras, keine Ausbringung von Dung vor dem Grasumpflügen und Anpassung der Düngung an den Eintrag durch Leguminosen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass sich die Düngung an den Bedürfnissen der betreffenden Kulturen orientiert und Nitratauswaschungen verringert bzw. vermieden werden. Zu beachten: Von der Richtlinie, 50 mg Nitrat im Trinkwasser nicht zu überschreiten, sind die Niederländer ausdrücklich nicht befreit. Laut Definition der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) seien bisher 27 % des deutschen Grundwassers in einem „schlechten chemischen Zustand“ mit über 50 mg/l Nitratgehalt, erklärte Dr. Rüdiger Wolter vom Umweltbundesamt (UBA). Prognosen würden nahe legen, dass diese Quote bis Ende 2015 lediglich auf 25 % sinken werde. Vergleich Deutschland: Die Niederlande haben in den letzten Jahren in einer beispiellosen Radikalkur (von sehr hohem Niveau kommend) ihre Viehbestände deutlich reduziert, während wir in Deutschland erhebliche Mehrkapazitäten aufgebaut haben. Auch Deutsche landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grünlandstandorten mit hohen Erträgen wirtschaften, haben unter strengen Auflagen die Möglichkeit, einen höheren Anteil organischer Düngemittel zu verwenden, als dies im Regelfall möglich ist. Der einzelne Betrieb muss dazu einen Antrag stellen. Die Höchstgrenze liegt dann bei 230 kg Stickstoff je Hektar aus Wirtschaftsdüngern statt der sonst üblichen 170 kg. Die deutsche Derogationsregelung ist befristet bis Ende 2013. Über die Verlängerung wird derzeit zwischen der Bundesregierung und der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission verhandelt. In den Niederlanden hat man durch Initiativen von Molkereien (Weidecent) den Trend zu ganzjähriger Stallhaltung vorerst gestoppt. Das ist aber völlig unabhängig von der Derogation geschehen und ist vielmehr den Marketingstrategen der Molkereien zu verdanken, die für ihre Werbestrategien die Kuh auf der Weide brauchen. Position der LAG Wald, Landwirtschaft, ländlicher Raum: Zunächst ist festzuhalten, dass die unsinnige Unterscheidung zwischen mineralischem und organischem Dünger (insb. Stickstoff) abzuschaffen ist, da sie jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt und allein der Absatzförderung der Düngemittelindustrie geschuldet ist. Daher macht es Sinn, die allseits schon übliche Düngung nach Entzug auch für organische Dünger (Gülle, Mist, Hühnerkot, Gärreste, etc.) anzuwenden und zwar je nach Bewirtschaftungsform (Anzahl der Schnitte usw.). Die Düngung nach Entzug ist für die LAG das Maß aller Dinge. Die organische Düngung ist der mineralischen vorzuziehen, da die Gewinnung dieser mit einem erheblichen Energieaufwand verbunden ist. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes sollten jedoch vorrangig die organischen Düngemittel angewendet werden, die im Betrieb selbst anfallen. Daher setzen wir uns für: – Die Förderung des Grünlandanteils in der Viehhaltung durch die Weiterführung der Derogation bis zu 230 kg N/ha . – Förderung eines regionalen Nährstoffausgleiches Damit ein Landwirt von der Derogation gebrauch machen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: – Führung einer Schlagbezogenen Nährstoffbilanz – Mind. 70% Grünland an der gesamt bewirtschafteten Fläche – Verteilung der gesamten Menge auf mind. vier gleichmäßige Gaben – Bodennahe Ausbringung ( Schleppschuh ,Schleppschlauch, Injektion ) bei Gülle – Betreuung durch einen Wasserberater (LWK) oder Mitarbeit in einer Wasserkooperation, zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in das Oberflächen und Grundwasser. Es gibt Wasserkooperationen, in denen diese Zusammenarbeit vorbildlich funktioniert. Zum Beispiel im Bergischen Land. Dort wurde im Bereich der Wiehl Talsperre der Nitratgehalt auf unter 10 mg/ l gesenkt. Die bisherigen Regelungen für die Ausbringung und Lagerung von Festmist halten wir für ausreichend. Erst ab einem Viehbesatz von mehr als 2 GV/ha sind wir für die Einführung von Sperrzeiten für die Ausbringung von Festmist, analog von Gülle oder Gärresten. Zu Gewässern ist ein ausreichender Abstand bei der Anlage von Festmistmieten einzuhalten.